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Firmenwagen im Minijob – geht das überhaupt?

Ein Firmenwagen klingt verlockend – selbst im Nebenjob. Doch wie realistisch ist das? Wer einen Minijob hat, stößt schnell an steuerliche und rechtliche Grenzen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann ein Firmenwagen im Minijob möglich ist, warum er im Alltag selten sinnvoll ist und welche Alternativen es gibt.

Firmenwagen und Minijob in 30 Sekunden

Ein Firmenwagen im Minijob ist grundsätzlich möglich, aber meist nur für dienstliche Zwecke sinnvoll. Die private Nutzung ist zwar erlaubt, kann aber schnell dazu führen, dass aus dem Minijob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis wird.

  • Privatnutzung ist kritisch: Wenn jemand nur 8 Stunden pro Woche in einem Minijob arbeitet, dafür aber zu 100% einen Firmenwagen mit Privatnutzung zur Verfügung hat, dann schaut Finanzamt und Sozialversicherung genau hin. Arbeitszeit und die Nutzung des Fahrzeugs müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen, sonst droht der Verlust des Minijob-Status und volle Sozialversicherungspflicht.
  • Lohnobergrenze beachten: Der gesamte Verdienst – also Lohn plus geldwerter Vorteil durch die Privatnutzung des Firmenwagens und den Arbeitsweg – darf in einem Minijob seit dem 1. Januar 2026 603 € im Monat nicht überschreiten.
  • Sinnvoll nur bei Dienstnutzung: Wirklich praktikabel bleibt der Firmenwagen nur, wenn er ausschließlich dienstlich genutzt wird oder der geldwerte Vorteil sehr gering ist. In allen anderen Fällen ist ein reiner Firmenwagen ohne Privatnutzung die bessere Lösung.

Firmenwagen im Minijob – was gilt rechtlich und steuerlich?

Ein Firmenwagen im Minijob ist arbeitsrechtlich erlaubt, aber steuerlich anspruchsvoll. Er wird nicht anders behandelt als bei Vollzeitbeschäftigten – die gleichen Grundsätze zur Bewertung des geldwerten Vorteils gelten auch im Minijob.

Was ist ein Minijob?

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Durchschnittsverdienst von 603 €. Entscheidend ist der durchschnittliche Monatswert über das Kalenderjahr – einzelne Monate dürfen also auch darüber liegen, solange der Jahreslohn 7.236 € (12 × 603 €) nicht überschreitet.

  • Geldwerte Vorteile zählen mit: In die Berechnung des Monatslohns fließen auch geldwerte Vorteile ein, zum Beispiel die Privatnutzung eines Firmenwagens oder der Arbeitsweg.
  • Dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt: Die Verdienstgrenze orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn. Da der Mindestlohn zum 1. Januar 2026 angehoben wurde, hat sich auch die Minijob-Grenze automatisch erhöht.
  • Pauschale Abgaben & kein voller Versicherungsschutz: Arbeitgeber zahlen rund 30 % Pauschalabgaben (Renten-, Krankenversicherung, Lohnsteuer). Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich aber auf Antrag davon befreien lassen. Eine eigene Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung besteht nicht.

So wird der Firmenwagen im Minijob bewertet

Minijobber bekommen für ihre Dienstfahrzeuge keine Steuererleichterungen. Alle Bewertungsmethoden, um den Firmenwagen zu versteuern, gelten unverändert. Der Unterschied liegt allein darin, dass die 603 €-Grenze schnell erreicht und der Prüfungsaufwand höher ist.

  • Die 1 %-Regelung ist die Standardmethode zur Ermittlung des geldwerten Vorteils: 1 % des Bruttolistenpreises inklusive der Sonderausstattung pro Monat werden zum Bruttoverdienst addiert und müssen versteuert werden.
  • Die 0,5 %- bzw. 0,25 %-Regelung: Für Plug-in-Hybride mit einer elektrischen Mindestreichweite von mindestens 80 km oder einem CO₂-Ausstoß von höchstens 50 g/km gilt ein halbierter Satz von 0,5 %. Für vollelektrische Fahrzeuge (BEV) mit einem Bruttolistenpreis bis 100.000 € greift der nochmals reduzierte Satz von 0,25 %.
  • Ein Fahrtenbuch führen ist die Alternative zur Pauschalversteuerung. Dabei wird der geldwerte Vorteil nach dem tatsächlichen privaten Nutzungsanteil berechnet.
  • Arbeitsweg: Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommen 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer pro Monat hinzu oder 0,002 % je Arbeitstag und Kilometer, wenn nur gelegentlich gefahren wird.

Minijob vs. Midijob: Wo liegt der Unterschied?

Sobald Lohn und geldwerter Vorteil zusammen mehr als 603 € im Monat betragen, endet der Status als geringfügige Beschäftigung. Das Arbeitsverhältnis wird sozialversicherungspflichtig und man spricht von einem Midijob oder einer Beschäftigung im Übergangsbereich. Ein Midijob liegt zwischen 603,01 € und 2.000 € Monatsverdienst. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten hier besondere Regeln: Der Arbeitgeber zahlt seinen vollen Anteil zur Sozialversicherung, der Arbeitnehmer dagegen nur ermäßigte Beiträge, bleibt aber voll versichert (inklusive Rentenpunkten, Krankengeld und Arbeitslosenschutz).

Die wichtigsten Unterschiede zwischen Minijob und Midijob auf einen Blick:

MinijobMidijob

Monatliches Entgelt

bis zu 603€ (durchschnittlich)

603,01€ - 2000€

Bezeichnung

geringfügige Beschäftigung

sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Was bedeutet das konkret für Sie als Arbeitnehmer?

ArbeitnehmerMinijobMidijob

Sozialversicherung

nicht voll sozialversicherungspflichtig

voll sozialversicherungspflichtig (mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen)

Rentenversicherung

Eigenanteil 3,6% (Befreiung möglich)

Pflichtbeitrag, volle Rentenpunkte

Lohnsteuer

2% Pauschalsteuer (Arbeitgeber zahlt)

individuelle Lohnsteuer nach Steuerklasse

Typischer Vorteil

höheres Netto, aber kaum Absicherung

volle Absicherung bei moderater Beitragslast

Diese Pflichten und Vorteile ergeben sich für Arbeitgeber:

ArbeitgeberMinijobMidijob

Abgaben

ca. 30% Pauschalabgabe (inkl. Steuer)

ca. 21-22% Arbeitgeberanteil zur SV

Abrechnung & Meldung

über Minijob-Zentrale

über Lohnabrechnung & Sozialversicherungsträger

Typischer Vorteil

einfache Abrechnung

langfristige Beschäftigung mit sozialer Sicherheit

Fazit: Wer mit seinem Firmenwagen über die 603-€-Grenze kommt, wechselt automatisch in den Midijob. Das ist kein Nachteil – die Abgaben steigen zwar, aber der Arbeitnehmer ist voll versichert und das Modell wird steuerlich unproblematisch.

Wie teuer darf mein Firmenwagen im Minijob sein?

Ein Firmenwagen im Minijob ist kein Widerspruch, aber er funktioniert nur in ganz bestimmten Konstellationen. In der Praxis kommen vor allem drei Grundmodelle infrage:

1. Der klassische Minijob ohne Firmenwagen

Der einfachste und häufigste Fall. Keine Sachbezüge, keine Zusatzleistungen – der Lohn bleibt unter 603 € monatlich, die Abrechnung ist pauschal und unkompliziert.

2. Der reine Dienstwagen

Das Fahrzeug wird ausschließlich für dienstliche Fahrten genutzt, etwa bei Hausmeister-, Kurier- oder Betreuungstätigkeiten. Es entsteht kein geldwerter Vorteil, und der Job bleibt eindeutig geringfügig.

3. Das E-Auto als Sonderfall für Minijobber

Im Minijob ist ein Firmenwagen meist schwierig umzusetzen, weil Lohn und geldwerte Vorteile zusammen unter der 603-€-Grenze bleiben müssen. Mit Elektrofahrzeugen kann es dennoch funktionieren: Durch die günstigere 0,25-%-Bewertung fällt der geldwerte Vorteil deutlich niedriger aus als bei klassischen Verbrennern.

Die folgende Beispielrechnung zeigt Schritt für Schritt, wie viel Spielraum im Minijob für geldwerte Vorteile bleibt – und welcher maximale Bruttolistenpreis für einen Elektro-Firmenwagen daraus folgt.

Beispielrechnung

Stundenlohn

13,90 € (Mindestlohn)

Wochenarbeitszeit

8 Stunden (1 Arbeitstag)

Monatlicher Bruttoverdienst

481,50 € (Ein Monat entspricht 4,33 Wochen)

Minijob-Verdienstgrenze

603 €

Spielraum für geldwerte Vorteile

121,50€

Bruttolistenpreis des E-Fahrzeugs

40.000 €

Geldwerter Vorteil Firmenwagen

100 € (0,25% des Bruttolistenpreises)

Geldwerter Vorteil Arbeitsweg (5 km)

17,32 €

Geldwerte Vorteile Gesamt

117,32 €

Fazit: Ein Firmenwagen im Minijob mit Privatnutzung ist möglich – aber nur, wenn alle Werte zusammenpassen. Bei einem noch so günstigen Benziner oder Diesel klappt das nicht. Mit einem Elektroauto hingegen und klar geregelter Nutzung kann das Modell funktionieren, besonders bei kurzen Arbeitswegen und wenigen Wochenstunden. Die Auswahl an Modellen ist zwar begrenzt. Doch wer genau rechnet, kann auch im Minijob elektrisch mobil sein.

Was müssen Arbeitgeber beim Firmenwagen im Minijob beachten?

Arbeitgeber sollten den Firmenwagen im Minijob immer bewusst und gut begründet einsetzen. Mit klarer Dokumentation, plausibler Aufgabenzuordnung und angemessenem Kostenrahmen lässt sich das Modell rechtssicher gestalten – aber nur in Einzelfällen, in denen der Wagen betriebliche Mobilität tatsächlich ermöglicht.

Der Firmenwagen muss zum Job passen

Das wichtigste Kriterium für einen Firmenwagen im Minijob ist die Plausibilität: Der Firmenwagen muss zum Job passen. Arbeitszeit, Aufgaben und Fahrzeugwert sollten in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderstehen. Finanzämter sprechen in diesem Zusammenhang von der sogenannten Fremdüblichkeit. Das heißt: Die Bedingungen des Minijobs müssen so gestaltet sein, wie sie auch zwei fremde, unabhängige Personen vereinbaren würden. Dann sind sie auch steuerlich unbedenklich.

Höchstgrenze für den Minijob beachten

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Lohn plus geldwerter Vorteil im Monatsdurchschnitt 603 € (seit 1. Januar 2026) nicht überschreiten. Wird diese Grenze über einen längeren Zeitraum überschritten, verliert der Job den Minijob-Status und wird sozialversicherungspflichtig. Dann gelten die normalen Abgaben- und Meldepflichten zur Sozialversicherung.

Eine transparente Dokumentation erstellen

Alle Regelungen zur Fahrzeugnutzung sollten schriftlich festgehalten werden – idealerweise im Arbeitsvertrag oder in einer separaten Dienstwagenvereinbarung. Dazu zählen:

  • Zweck und Dauer der Fahrzeugüberlassung
  • erlaubte Nutzungsarten (dienstlich und/oder privat)
  • Methode zur Bewertung des geldwerten Vorteils
  • ggf. Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs

Eine klare Dokumentation schützt Arbeitgeber bei Prüfungen und zeigt, dass das Modell transparent und nachvollziehbar gestaltet wurde.

Kein Abzug der Betriebsausgaben ohne betriebliche Begründung

Wird der Firmenwagen im Minijob überwiegend privat genutzt, zählt er nicht mehr als Betriebsausgabe. Das ist anders als bei sozialversicherungspflichtigen Jobs: Dort gilt der Wagen als Teil der Vergütung, wird versteuert und bleibt damit voll absetzbar. Im Minijob dagegen greifen Pauschalabgaben statt individueller Lohnsteuer, sodass das Finanzamt die Überlassung schnell als private Zuwendung werten kann. Die Folge: Die Betriebsausgabe kann ganz oder teilweise entfallen, und der Minijob wird bei einer Prüfung möglicherweise aberkannt. Nur wenn ein nachweislicher betrieblicher Bedarf besteht – etwa für Dienstfahrten, Materialtransporte oder Kundenbesuche – bleibt der Wagen steuerlich anerkannt.

FAQs: Was Sie zum Firmenwagen im Minijob noch wissen sollten

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