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Firmenwagen im Homeoffice: Steuerregeln und Spartipps

Firmenwagen und Homeoffice in 30 Sekunden

Die Arbeit im Homeoffice beeinflusst, wie Sie Ihren Firmenwagen versteuern müssen – über den Arbeitsweg: Wer seltener ins Büro fährt, spart nicht nur den Arbeitsweg – oft sinkt auch die monatliche Steuerlast für das Geschäftsauto. Entscheidend ist, an wie vielen Tagen Sie tatsächlich ins Büro fahren.

  • So sparen Sie konkret: Der Anteil des Arbeitswegs sinkt bei der Versteuerung des Firmenwagens im Homeoffice, weil Sie seltener ins Büro fahren. Der geringere monatliche geldwerte Vorteil bedeutet oft mehr Netto.
  • 0,002%-Regel kann günstiger sein: Statt pauschal mit 0,03% des Bruttolistenpreises pro Monat und Entfernungskilometer kann der Arbeitsweg auch tageweise bewertet werden.
  • Belege sind Pflicht: Führen Sie genaue Aufzeichnungen zu Ihren Bürotagen, sonst akzeptiert das Finanzamt keine Reduzierung.

Hier erfahren Sie, welche Regeln für Arbeitnehmer gelten, wie sich die 0,03%-Regel anpassen lässt und wann die tageweise Einzelbewertung nach der 0,002%-Methode sinnvoll ist – inklusive Tipps für Arbeitgeber.

Firmenwagen und Homeoffice: Was ist bei der Versteuerung zu beachten?

Wem ein Firmenwagen mit Privatnutzung zur Verfügung steht, muss den sogenannten geldwerten Vorteil versteuern. Dafür gibt es zwei gängige Methoden: die 1-Prozent-Regelung oder das Fahrtenbuch:

  • 1%-Regelung: Unabhängig von der tatsächlichen Nutzung versteuern Sie jeden Monat 1% des Bruttolistenpreises (inkl. Sonderausstattung und Umsatzsteuer) des Firmenwagens als geldwerten Vorteil.
  • Fahrtenbuch: Statt der Pauschale werden alle Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte exakt dokumentiert. Der geldwerte Vorteil wird nach den tatsächlichen Kosten berechnet.

Zusätzlich fällt bei beiden Methoden in der Regel ein weiterer geldwerter Vorteil für den Arbeitsweg an, der als private Fahrt eingestuft wird. Auch dafür gibt es zwei Wege der Versteuerung – die pauschale 0,03%-Regel und die tageweise 0,002%-Regel:

Was bedeutet die 0,03%-Regel?

Bei dieser Variante versteuern Sie pauschal 0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – und zwar jeden Monat, unabhängig davon, wie oft Sie tatsächlich ins Büro fahren. Das ist einfach in der Handhabung, kann aber im Homeoffice nachteilig sein, weil die Steuerlast gleich bleibt, auch wenn Sie nur selten pendeln.

Wann lohnt sich die 0,002%-Regel?

Die 0,002%-Regel lohnt sich und ist zulässig, wenn Sie regelmäßig an weniger als 180 Tagen pro Jahr mit dem Firmenwagen zur ersten Tätigkeitsstätte fahren. Dabei werden 0,002% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und tatsächlichen Arbeitstagen angesetzt. Das ist oft günstiger, erfordert aber eine genaue, monatliche Dokumentation.

Wichtig für beide Varianten: Ein Wechsel ist nur zum Jahresanfang möglich. Die Entscheidung zwischen pauschaler 0,03%-Regel und tageweiser 0,002%-Regel gilt grundsätzlich für das ganze Kalenderjahr. Allerdings können Sie rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr Korrekturen vornehmen und zum Beispiel die Bewertungsmethode ändern.

0,03%- und 0,002%-Regel im Vergleich

So wirkt sich die Wahl der Versteuerungsmethode und damit der Dienstwagen im Homeoffice auf Ihren geldwerten Vorteil aus:

Pauschale Monatbewertung Einzelbewertung nach tatsächlichen Fahrten

Bruttolistenpreis des Firmenwagens

60.000 €

60.000 €

Versteuerung (Anteil am Bruttolistenpreis)

0,03%

0,002%

Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

20 km

20 km

Berechnung

60.000 € × 0,03% × 20 km

60.000 € × 0,002% × 20 km × 14 Arbeitstage

Geldwerter Vorteil

360 €

336 €

Fazit: Wenn Sie nur an wenigen Tagen mit dem Firmenwagen ins Büro fahren, kann die Einzelbewertung mit 0,002% pro tatsächlicher Fahrt günstiger sein als die pauschale Monatsbewertung mit 0,03%.

Erste Tätigkeitsstätte und Homeoffice – was gilt beim Firmenwagen?

Wichtig ist bei der Versteuerung Ihres Firmenwagens im Homeoffice die erste Tätigkeitsstätte. Was heißt das? Als erste Tätigkeitsstätte gilt in der Regel der dauerhafte Arbeitsplatz beim Arbeitgeber, also z. B. der Unternehmenssitz oder eine feste Niederlassung. Fahrten dorthin gelten als Arbeitsweg und müssen entsprechend versteuert werden.

Kann das Homeoffice die erste Tätigkeitsstätte sein?

In den meisten Fällen lautet die Antwort nein. Das Homeoffice wird steuerlich nicht als Tätigkeitsstätte gewertet – selbst wenn Sie dort den Großteil Ihrer Arbeit erledigen.

Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter arbeitet drei Tage pro Woche von zuhause und zwei Tage im Unternehmensbüro. Das Büro gilt dennoch weiterhin als erste Tätigkeitsstätte, weil es der zentrale Arbeitsort des Arbeitgebers ist. Die Fahrten dorthin müssen über die 0,03%- oder 0,002%-Regel versteuert werden. Das Homeoffice wird steuerlich nicht als erste Tätigkeitsstätte anerkannt.

Zu sehen ist ein Foto eines Schreibtisches im Homeoffice

Nur noch im Homeoffice: So wirkt sich das auf Ihren Firmenwagen aus

Wenn Sie dauerhaft von zu Hause arbeiten, entfällt der geldwerte Vorteil für den Arbeitsweg nicht automatisch. Entscheidend ist, ob Ihnen der Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird. Ist das der Fall, müssen Sie den Arbeitsweg auch weiterhin versteuern – auch wenn tatsächlich keine Fahrten ins Büro stattfinden.

  • Nur 1%-Regelung oder Fahrtenbuch: Für die Versteuerung zählt nicht nur, ob Sie im Homeoffice arbeiten, sondern auch, wie die Nutzung des Firmenwagens geregelt ist. Der zusätzliche geldwerte Vorteil für den Arbeitsweg entfällt nur dann, wenn Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte wirksam ausgeschlossen sind oder nur die tatsächlichen Fahrten einzeln versteuert werden.
  • Wichtig für den Arbeitgeber: Die permanente Homeoffice-Regelung und ein möglicher Ausschluss von Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sollten schriftlich vereinbart und dokumentiert werden, um bei einer Lohnsteuerprüfung keine Nachfragen zu verursachen.
  • Achtung bei gelegentlichen Fahrten: Schon einzelne Bürotage pro Monat können die Versteuerung des Arbeitswegs wieder auslösen. Dann gilt je nach Anzahl die 0,03%-Regel oder die 0,002%-Einzelbewertung.

Tipp: Wer ausschließlich im Homeoffice arbeitet, sollte prüfen, ob sich die private Nutzung des Firmenwagens weiterhin lohnt, denn ohne Arbeitsweg entfällt oft ein wesentlicher Teil der bisherigen privaten Nutzung.

Wie dokumentiere ich den Firmenwagen im Homeoffice richtig?

Wenn Sie im Homeoffice arbeiten und den geldwerten Vorteil des Arbeitswegs für den Firmenwagen im Homeoffice reduzieren möchten, müssen Sie Ihre tatsächlichen Bürotage belegen können. Ohne belastbare Nachweise akzeptiert das Finanzamt keine günstigere Berechnung.

  • Homeoffice-Vereinbarung: Halten Sie schriftlich fest, an wie vielen Tagen pro Woche oder Monat Sie im Homeoffice arbeiten. Das kann Bestandteil des Arbeitsvertrags oder eine Zusatzvereinbarung sein.
  • Dokumentation der Arbeitstage: Führen Sie eine monatliche Übersicht, aus der klar hervorgeht, an welchen Tagen Sie im Büro waren. Zum Beispiel mit Kalendereinträgen, elektronischer Zeiterfassung oder Reisekostenabrechnungen. Da die Lohnbuchhaltung meist schon vor Monatsende abrechnet, wird oft der Zeitraum vom 15. des Vormonats bis 15. des aktuellen Monats erfasst. Klären Sie den genauen Abrechnungsrhythmus aber am besten mit Ihrem Arbeitgeber.
  • Monatliche Übermittlung: Geben Sie Ihre dokumentierten Bürotage rechtzeitig an die Lohnbuchhaltung weiter – bei der 0,002%-Regel ist diese Meldung Voraussetzung, damit der geldwerte Vorteil korrekt berechnet wird.
Eine Frau steht vor einem Fahrzeug und sieht in Ihr Handy

Was Sie zum Firmenwagen im Homeoffice noch wissen sollten

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