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Firmenwagen im Homeoffice: Steuerregeln und Spartipps

Seit der Corona-Pandemie hat sich Homeoffice in vielen Branchen etabliert. Bei der Kombination aus Firmenwagen und Homeoffice gibt es seitdem neue steuerliche Spielräume: Wer seltener ins Büro fährt, spart nicht nur den Arbeitsweg – oft sinkt auch die monatliche Steuerlast für das Geschäftsauto. Entscheidend ist, an wie vielen Tagen Sie tatsächlich ins Büro fahren. Hier erfahren Sie, welche Regeln für Arbeitnehmer gelten, wie sich die 0,03 %-Regel anpassen lässt und wann die tageweise Einzelbewertung nach der 0,002 %-Methode sinnvoll ist – inklusive Tipps für Arbeitgeber.

Firmenwagen und Homeoffice in 30 Sekunden

Die Arbeit im Homeoffice beeinflusst, wie Sie Ihren Firmenwagen versteuern müssen – über den Arbeitsweg: Je weniger Tage und damit Fahrten ins Büro Sie haben, desto geringer fällt der Anteil aus, für den Sie Steuern zahlen müssen.

  • So sparen Sie konkret: Der Anteil des Arbeitswegs sinkt bei der Versteuerung des Firmenwagens im Homeoffice, weil Sie seltener ins Büro fahren. Der geringere monatliche geldwerte Vorteil bedeutet oft mehr Netto.
  • 0,002 %-Regel kann günstiger sein: Statt pauschal mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Monat und Entfernungskilometer kann der Arbeitsweg auch tageweise bewertet werden, sofern der Arbeitgeber zustimmt.
  • Belege sind Pflicht: Führen Sie genaue Aufzeichnungen zu Ihren Bürotagen, sonst akzeptiert das Finanzamt keine Reduzierung.
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Firmenwagen und Homeoffice: Was ist bei der Versteuerung zu beachten?

Wem ein Firmenwagen mit Privatnutzung zur Verfügung steht, muss den sogenannten geldwerten Vorteil versteuern. Dafür gibt es zwei gängige Methoden: die 1-Prozent-Regelung oder das Fahrtenbuch:

  • 1 %-Regelung: Unabhängig von der tatsächlichen Nutzung versteuern Sie jeden Monat 1 % des Bruttolistenpreises (inkl. Sonderausstattung und Umsatzsteuer) des Firmenwagens als geldwerten Vorteil.
  • Fahrtenbuch: Statt der Pauschale werden alle Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte exakt dokumentiert. Der geldwerte Vorteil wird nach den tatsächlichen Kosten berechnet.

Zusätzlich fällt bei beiden Methoden in der Regel ein weiterer geldwerter Vorteil für den Arbeitsweg an, der als private Fahrt eingestuft wird. Auch dafür gibt es zwei Wege der Versteuerung – die pauschale 0,03 %-Regel und die tageweise 0,002 %-Regel:

Was bedeutet die 0,03 %-Regel

Bei dieser Variante versteuern Sie pauschal 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – und zwar jeden Monat, unabhängig davon, wie oft Sie tatsächlich ins Büro fahren. Das ist einfach in der Handhabung, kann aber im Homeoffice nachteilig sein, weil die Steuerlast gleich bleibt, auch wenn Sie nur selten pendeln.

Wann lohnt sich die 0,002 %-Regel?

Die 0,002 %-Regel lohnt sich und ist zulässig, wenn Sie regelmäßig an weniger als 15 Tagen pro Monat mit dem Firmenwagen zur ersten Tätigkeitsstätte fahren. Dabei werden 0,002 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und tatsächlichen Arbeitstagen angesetzt. Das ist oft günstiger, erfordert aber eine genaue, monatliche Dokumentation und die Zustimmung Ihres Arbeitgebers.

Wichtig für beide Varianten: Ein Wechsel ist nur zum Jahresanfang möglich. Die Entscheidung zwischen pauschaler 0,03 %-Regel und tageweiser 0,002 %-Regel gilt grundsätzlich für das ganze Kalenderjahr. Unterjährig wechseln können Sie nur, wenn sich Ihre Arbeitsbedingungen dauerhaft ändern, zum Beispiel wenn Homeoffice vertraglich fest vereinbart wird.

0,03 %- und 0,002 %-Regel im Vergleich

So wirkt sich die Wahl der Versteuerungsmethode und damit der Dienstwagen im Homeoffice auf Ihren geldwerten Vorteil aus:

15 Tage und mehr im Büro14 Tage im Büro

Bruttolistenpreis des Firmenwagens

60.000 €

60.000 €

Versteuerung (Anteil am Bruttolistenpreis)

0,03 %

0,002 %

Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

20 km

20 km

Berechnung

60.000 € × 0,03 % × 20 km

60.000 € × 0,002 % × 20 km × 14 Arbeitstage

Geldwerter Vorteil

360 €

336 €

Fazit: Schon bei einem Tag weniger pro Monat (14 statt 15) kann die 0,002 %-Regel günstiger sein, sofern der Arbeitgeber ihr zugestimmt hat und die Bürotage dokumentiert sind.

Erste Tätigkeitsstätte und Homeoffice – was gilt beim Firmenwagen?

Wichtig ist bei der Versteuerung Ihres Firmenwagens im Homeoffice die erste Tätigkeitsstätte. Was heißt das? Als erste Tätigkeitsstätte gilt in der Regel der dauerhafte Arbeitsplatz beim Arbeitgeber, also z. B. der Unternehmenssitz oder eine feste Niederlassung. Fahrten dorthin gelten als Arbeitsweg und müssen entsprechend versteuert werden.

Kann das Homeoffice die erste Tätigkeitsstätte sein?

In den meisten Fällen lautet die Antwort nein. Das Homeoffice wird steuerlich nicht als Tätigkeitsstätte gewertet – selbst wenn Sie dort den Großteil Ihrer Arbeit erledigen. Nur wenn arbeitsvertraglich eindeutig geregelt ist, dass Ihr Homeoffice der dauerhafte, erste Arbeitsplatz ist, kann eine Ausnahme greifen.

Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter arbeitet drei Tage pro Woche von zuhause und zwei Tage im Unternehmensbüro. Das Büro gilt dennoch weiterhin als erste Tätigkeitsstätte, weil es der zentrale Arbeitsort des Arbeitgebers ist. Die Fahrten dorthin müssen über die 0,03 %- oder 0,002 %-Regel versteuert werden. Das Homeoffice wird steuerlich nicht als erste Tätigkeitsstätte anerkannt.

Nur noch im Homeoffice: So wirkt sich das auf Ihren Firmenwagen aus

Wenn Sie dauerhaft von zu Hause arbeiten und mit dem Firmenwagen nicht zur ersten Tätigkeitsstätte fahren, können Sie den geldwerten Vorteil des Arbeitswegs bei der Versteuerung komplett streichen.

  • Nur 1 %-Regelung oder Fahrtenbuch: Neben dem geldwerten Vorteil für den Sachbezug des Firmenwagens fällt im dauerhaften Homeoffice kein zusätzlicher geldwerter Vorteil für den Arbeitsweg an, da keine Fahrten ins Büro stattfinden.
  • Wichtig für den Arbeitgeber: Die permanente Homeoffice-Regelung sollte schriftlich vereinbart und dokumentiert werden, um bei einer Lohnsteuerprüfung keine Nachfragen zu verursachen.
  • Achtung bei gelegentlichen Fahrten: Schon einzelne Bürotage pro Monat können die Versteuerung des Arbeitswegs wieder auslösen. Dann gilt je nach Anzahl die 0,03 %-Regel oder die 0,002 %-Einzelbewertung.

Tipp: Wer ausschließlich im Homeoffice arbeitet, sollte prüfen, ob sich die private Nutzung des Firmenwagens weiterhin lohnt, denn ohne Arbeitsweg entfällt oft ein wesentlicher Teil der bisherigen privaten Nutzung.

Wie dokumentiere ich den firmenwagen im homeoffice richtig?

Wenn Sie im Homeoffice arbeiten und den geldwerten Vorteil des Arbeitswegs für den Firmenwagen im Homeoffice reduzieren möchten, müssen Sie Ihre tatsächlichen Bürotage belegen können. Ohne belastbare Nachweise akzeptiert das Finanzamt keine günstigere Berechnung.

  • Homeoffice-Vereinbarung: Halten Sie schriftlich fest, an wie vielen Tagen pro Woche oder Monat Sie im Homeoffice arbeiten. Das kann Bestandteil des Arbeitsvertrags oder eine Zusatzvereinbarung sein.
  • Dokumentation der Arbeitstage: Führen Sie eine monatliche Übersicht, aus der klar hervorgeht, an welchen Tagen Sie im Büro waren. Zum Beispiel mit Kalendereinträgen, elektronischer Zeiterfassung oder Reisekostenabrechnungen. Da die Lohnbuchhaltung meist schon vor Monatsende abrechnet, wird oft der Zeitraum vom 15. des Vormonats bis 15. des aktuellen Monats erfasst. Klären Sie den genauen Abrechnungsrhythmus aber am besten mit Ihrem Arbeitgeber.
  • Monatliche Übermittlung: Geben Sie Ihre dokumentierten Bürotage rechtzeitig an die Lohnbuchhaltung weiter – bei der 0,002 %-Regel ist diese Meldung Voraussetzung, damit der geldwerte Vorteil korrekt berechnet wird.

Was Sie zum firmenwagen im Homeoffice noch wissen sollten

Kann ich mitten im Jahr von der 0,03 %-Regel auf die 0,002 %-Methode wechseln?

Grundsätzlich gilt die gewählte Methode für das gesamte Kalenderjahr. Ein Wechsel ist nur möglich, wenn sich Ihre Arbeitsbedingungen dauerhaft ändern. Zum Beispiel, wenn vertraglich festgelegt wird, dass Sie überwiegend im Homeoffice arbeiten. Sprechen Sie eine solche Änderung rechtzeitig mit Ihrem Arbeitgeber ab, damit die Lohnabrechnung angepasst werden kann.

Muss mein Arbeitgeber der 0,002 %-Regel zustimmen?

Ja. Die 0,002 %-Regel erfordert, dass der Arbeitgeber die tatsächlichen Bürotage in der Lohnabrechnung berücksichtigt. Ohne seine Zustimmung und die von ihm akzeptierten Nachweise ist die Einzelbewertung nicht umsetzbar.

Wie wirkt sich die Homeoffice-Pauschale auf die Firmenwagenversteuerung aus?

Die Homeoffice-Pauschale (6 € pro Tag, maximal 1.260 € pro Jahr) ist eine separate Steuerregel und beeinflusst die Versteuerung des Firmenwagens im Homeoffice nicht direkt. Sie ersetzt für Homeoffice-Tage die Entfernungspauschale in der privaten Steuererklärung. Die Versteuerung des Firmenwagens erfolgt unabhängig davon.

Was passiert, wenn ich gelegentlich doch ins Büro fahre, obwohl ich dauerhaft im Homeoffice bin?

Schon einzelne Bürotage pro Monat können dazu führen, dass ein Arbeitsweganteil entsteht, der versteuert werden muss. Bei bis zu 14 Bürotagen pro Monat kann die 0,002 %-Regel angewendet werden. Ab 15 Bürotagen gilt die 0,03 %-Regel für den ganzen Monat. Daher sollten auch vereinzelte Bürotage sauber dokumentiert werden.

Kann ich meinen Firmenwagen verlieren, wenn ich überwiegend im Homeoffice arbeite?

Das hängt von Ihrem Arbeitsvertrag und der internen Firmenwagenregelung ab. Manche Arbeitgeber stellen einen Firmenwagen nur zur Verfügung, wenn er auch dienstlich regelmäßig genutzt wird, zum Beispiel für den Arbeitsweg oder Kundenbesuche. Wer dauerhaft im Homeoffice arbeitet, sollte frühzeitig klären, ob die Fahrzeugüberlassung bestehen bleibt.

Woran muss ich beim Firmenwagen im Homeoffice noch denken?

Neben der Versteuerung des Firmenwagens spielen im Homeoffice noch weitere Punkte eine Rolle:

  • Muss Ihr Arbeitsvertrag oder die Dienstwagennutzungsvereinbarung angepasst werden?
  • Beteiligt sich Ihr Arbeitgeber lieber an den Kosten Ihres Homeoffices statt Ihnen einen Firmenwagen zu überlassen?
  • Hat das Homeoffice Auswirkungen auf die Versicherung des Firmenwagens?

Und wenn Sie im Job bereits elektrisch unterwegs sind, wird es Zeit, über eine eigene Wallbox nachzudenken, damit Sie Ihren Firmenwagen zuhause laden können

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