Ob mit dem eigenen Auto oder einem Firmenwagen – wer zur Arbeit pendelt, kann die Kosten dafür steuerlich absetzen. Die sogenannte Entfernungspauschale gilt dabei unter bestimmten Voraussetzungen auch für Dienstwagen. Was Sie jetzt über die Entfernungspauschale 2026 für Firmenwagen wissen sollten – inklusive praktischer Beispiele, Sonderfällen und Tipps für die Steuererklärung.
Inhalt
Entfernungspauschale Firmenwagen in 30 Sekunden
Die Versteuerung des Arbeitswegs mit dem Firmenwagen und die Entfernungspauschale schließen sich nicht aus – sie greifen parallel. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:
- So wird der Arbeitsweg versteuert: Für den Arbeitsweg mit dem Firmenwagen fällt ein geldwerter Vorteil an, der pauschal mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer oder alternativ mit 0,002 % pro Tag versteuert werden muss.
- Entfernungspauschale ansetzen: Ob als Angestellter, Selbstständiger oder Geschäftsführer – wenn Sie regelmäßig ins Büro, in die Kanzlei oder zur Betriebsstätte pendeln, können Sie die Pauschale steuerlich geltend machen, unabhängig vom Fahrzeug.
- Voraussetzungen & Grenzen: Die Entfernungspauschale auch bei Firmenwagen ist nur gültig für regelmäßige Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, wenn sie nicht durch Ihren Arbeitgeber steuerfrei erstattet wird.
Was ist die Entfernungspauschale?
Die Entfernungspauschale, die auch Pendlerpauschale genannt wird, ist ein steuerlicher Pauschalbetrag, der pro Arbeitstag für die Strecke zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte geltend gemacht werden kann. Sie:
- gilt für Mitarbeiter mit regelmäßiger Pendelstrecke
- wird unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel gewährt (Auto, Fahrrad, ÖPNV etc.)
- wird nicht für Hin- und Rückweg, sondern nur für die einfache Strecke angerechnet
Warum gibt es die Entfernungspauschale?
Steuerlich betrachtet sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sogenannte Werbungskosten – also Ausgaben, die durch die Berufsausübung entstehen. Um hier einen einfachen, pauschalen Ausgleich zu schaffen, wurde die Entfernungspauschale eingeführt. Sie soll beruflich bedingte Fahrtkosten steuerlich entlasten und aufwändige Nachweise mit Einzelbelegen wie Tankquittungen oder Monatskarten ersetzen.
Wichtig dabei: Die Entfernungspauschale ist kein Zuschuss, sondern ein Steuervorteil durch die Minderung des zu versteuernden Einkommens.
Einheitliche Entfernungspauschale ab 2026: Was jetzt gilt
Ab dem 1. Januar 2026 wurde die Entfernungspauschale neu geregelt: Für alle Pendlerinnen und Pendler gilt nun ein einheitlicher Kilometersatz von 0,38 € pro Kilometer der einfachen Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – bereits ab dem ersten Kilometer. Damit entfällt die bisherige Staffelung mit 0,30 € für die ersten 20 Kilometer und 0,38 € ab dem 21. Kilometer.
Ein Beispiel: Wenn Ihr einfacher Arbeitsweg 15 km beträgt und Sie an 220 Tagen im Jahr zur Arbeit fahren, können Sie künftig 15 km × 0,38 € × 220 Tage = 1.254 € von Ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen. Unter der alten Staffelung wären es nur 990 € gewesen (15 km × 0,30 € × 220 Tage).
Entfernungspauschale trotz Firmenwagen – wie geht das?
Tatsächlich können Sie auch bei Ihrem Firmenwagen die Entfernungspauschale ansetzen. Das wirkt auf den ersten Blick widersprüchlich: Einerseits müssen Sie für den Arbeitsweg einen geldwerten Vorteil durch den Firmenwagen versteuern, andererseits dürfen Sie genau dafür die Pendlerpauschale abziehen. Warum das kein Widerspruch ist:
- Wenn für einen Firmenwagen Privatnutzung vereinbart ist, entsteht für Sie ein geldwerter Vorteil, den Sie versteuern müssen. Und zu den privat erlaubten Fahrten zählt steuerlich auch der Weg zur Arbeit.
- Die Entfernungspauschale wiederum ist ein sogenannter Werbungskostenabzug, der Ihnen für den tatsächlichen Weg zur Arbeit zusteht – unabhängig davon, ob Sie ein eigenes Auto nutzen oder einen Dienstwagen fahren.
Beide steuerlichen Vorgänge betreffen denselben Weg – aber aus unterschiedlichen Perspektiven: Einer betrachtet Ihren Vorteil durch den Dienstwagen, der andere die berufliche Belastung durch das Pendeln.
Der Arbeitsweg und die Versteuerung des geldwerten Vorteils
Ein geldwerter Vorteil entsteht aber nicht nur aus der Privatnutzung, sondern auch durch den – als privat eingestuften – Weg zur Arbeit. Also müssen Sie ihn versteuern. Dafür gibt es zwei Modelle:
- Regelmäßiger Arbeitsweg: 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Kilometer der einfachen Entfernung und Monat
- Gelegentlicher Arbeitsweg: 0,002 % des Bruttolistenpreises pro Kilometer der einfachen Entfernung und Arbeitstage. „Gelegentlich“ meint nach dem Einkommensteuergesetz „nicht an allen Tagen des Monats“, und in diesem Fall können Sie zwischen beiden Modellen wählen.
Die Summen, die sich aus dieser Berechnung ergeben, werden dem monatlichen Bruttogehalt zugeschlagen und sind entsprechend steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Wie wird die Entfernungspauschale bei einem Firmenwagen berechnet?
Nehmen wir ein Beispiel: Sie haben gerade ein neues Dienstfahrzeug bekommen, einen VW Passat Variant mit einem Bruttolistenpreis von 65.000 Euro. Damit fahren Sie 220 Arbeitstagen zur Arbeit, die einfache Strecke beträgt 15 km. Dann sehen die Rechnungen für die Versteuerung des geldwerten Vorteils und der Entfernungspauschale so aus:
| Versteuerung des geldwerten Vorteils | Entfernungspauschale | |
|---|---|---|
Grundlage für die Berechnung | 0,03 % des Bruttolisten-Preises pro Monat | 0,38 € pro km und Arbeitstag |
Bruttolistenpreis | 65.000 € | - |
Einfacher Arbeitsweg | 15 km | 15 km |
Zeitraum der Berechnung | 12 Monate | 220 Arbeitstage |
Berechnung | 65.000 € × 0,03 % × 15 km × 12 Monate | 15 km × 0,38 € × 220 Arbeitstage |
Zu versteuerndes Einkommen | + 3.510 € | – 1.254 |
Fazit: Der geldwerte Vorteil erhöht Ihr zu versteuerndes Einkommen um 3.510 €. Die Entfernungspauschale senkt es wieder um 990 €. Also liegt der steuerpflichtige Mehrbetrag bei 2.520 €.
Entfernungspauschale Firmenwagen und Versteuerung des Arbeitswegs nach der 0,002%-Regel
Aber wie sieht es aus, wenn Sie Ihren Arbeitsweg seltener als die Hälfte eines Jahres zurücklegen, weil sie oft auf Dienstreisen sind, in Teilzeit oder im Homeoffice? Dann können Sie bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils auf ein anderes Rechenmodell zurückgreifen, das wir auch wieder der Entfernungspauschale für Ihren Firmenwagen gegenüberstellen:
| Kriterium | Versteuerung geldwerter Vorteil (0,03 %) | Entfernungspauschale |
|---|---|---|
Grundlage für die Berechnung | 0,002 % des Bruttolisten-Preises pro Arbeitstag | 0,38 € pro km und Arbeitstag |
Bruttolistenpreis | 65.000 € | - |
Einfacher Arbeitsweg | 15 km | 15 km |
Zeitraum der Berechnung | 100 Arbeitstage | 100 Arbeitstage |
Berechnung | 65.000 € × 0,002 % × 15 km × 100 Arbeitstage | 15 × 0,38 × 100 |
Zu versteuerndes Einkommen | + 1.950 € | – 570 € |
Fazit: Fahren Sie nur an 100 Arbeitstagen mit Ihrem Dienstwagen ins Büro, erhöht sich Ihr zu versteuerndes Einkommen durch den geldwerten Vorteil um 1.950 Euro, während es sich über die Entfernungspauschale für Ihren Firmenwagen wieder um 570 Euro reduziert. Bleiben netto ein um 1.380 Euro höheres zu versteuerndes Einkommen.
Sonderfälle: Homeoffice, E-Auto & doppelte Haushaltsführung
Homeoffice
Nur tatsächlich zurückgelegte Wege zur Arbeitsstätte dürfen für die Entfernungspauschale angesetzt werden. Homeoffice-Tage zählen nicht.
Doppelte Haushaltsführung
Hier gilt die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Heimfahrt. Zusätzlich sind auch Unterkunftskosten vor Ort steuerlich absetzbar.
Elektro-Dienstwagen
Die Entfernungspauschale gilt auch für elektrische Firmenwagen. Für die Versteuerung der privaten Nutzung gelten jedoch die vergünstigte 0,5 & 0,25-Prozent-Regelung, mit der Sie Hybrid- und E-Firmenwagen versteuern.

Wann entfällt die entfernungspauschale?
Die Entfernungspauschale für Ihren Firmenwagen können Sie nicht geltend machen, wenn:
- Sie vertraglich einen Firmenwagen ohne Privatnutzung fahren
- Ihr Arbeitgeber die Kosten des Arbeitswegs vollständig steuerfrei erstattet
- die Fahrten nicht regelmäßig zur ersten Tätigkeitsstätte führen
- Sie im Homeoffice arbeiten und zur Arbeitsstelle fahren
- Sie ausschließlich an wechselnden Einsatzstellen tätig sind (z. B. Bau, Montage)
Was Sie zur Entfernungspauschale Firmenwagen noch wissen sollten
Die Entfernungspauschale kann auch bei einem Firmenwagen angesetzt werden. Dafür müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:
- Bei Ihrem Firmenwagen ist Privatnutzung erlaubt
- Sie legen den Arbeitsweg regelmäßig zurück
- Bei Ihrem Arbeitsort handelt es sich um die erste Tätigkeitsstätte
- Sie bekommen keinen steuerfreien Fahrtkostenzuschuss von Ihrem Arbeitgeber
Es zählt ausschließlich die einfache Strecke des Arbeitswegs, also nicht Hin- und Rückweg. Für die Finanzämter ist die einfache Entfernung die „kürzeste benutzbare Straßenverbindung“ zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Die Höhe der Entfernungspauschale hängt nicht davon ab, ob Sie Ihren Firmenwagen privat nutzen dürfen. Tatsächlich ist die Privatnutzung eine Voraussetzung dafür, dass Sie die Entfernungspauschale überhaupt ansetzen dürfen. Zudem müssen Sie den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung Ihres Firmenwagens versteuern, mit der 1-Prozent-Regelung oder einem Fahrtenbuch. Für die Versteuerung des Arbeitswegs gilt zusätzlich die 0,03%-Regelung.
Nein. Wird der Arbeitsweg bereits durch ein steuerfreies Jobticket oder eine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber abgedeckt, können Sie keine Entfernungspauschale geltend machen.
Nein. Für die Entfernungspauschale ist kein Fahrtenbuch erforderlich. Ob ein Fahrtenbuch für den Firmenwagen die richtige Lösung für Sie ist, hängt davon ab, wie Sie ihn insgesamt privat nutzen, und ist relevant für die Versteuerung. Allerdings kann das Finanzamt Nachweise für die Pendlerpauschale verlangen, wie zum Beispiel eine Arbeitgeberbescheinigung oder Kalendereinträge.
Auch in einer Fahrgemeinschaft dürfen sowohl Fahrer als auch die Mitfahrenden die Entfernungspauschale in voller Höhe ansetzen – jeweils für die eigene einfache Strecke zur Arbeitsstätte. Denn die Pendlerpauschale gilt nicht pro Auto, sondern pro Person, Arbeitstag und Strecke, die regelmäßig zurückgelegt wird.
Das geht nur, wenn es sich um mehrere erste Tätigkeitsstätten handelt. Bei wechselnden Einsatzorten gilt möglicherweise der Reisekostenabzug.
Grundsätzlich nein. Die Entfernungspauschale ist bundesweit einheitlich geregelt. Sonderregelungen gibt es nur bei behördlich anerkannten Ausnahmen, zum Beispiel Behindertenpauschbeträge.
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