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0,5 & 0,25 Prozent Regelung 2026: Hybrid und E-Firmenwagen versteuern

Steuerliche Anreize, verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten und ein deutlich wachsender Anteil elektrischer Firmenwagen in Unternehmensflotten prägen die Elektromobilität 2026. Für Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler bieten E-Dienstwagen damit weiterhin attraktive steuerliche Vorteile. Welche das sind und was aktuell gilt – hier erfahren Sie es.

Die 0,25-Prozent-Regelung 2026 in 30 Sekunden

Wenn Sie einen Elektro-Dienstwagen versteuern möchten, haben Sie deutliche finanzielle Vorteile gegenüber einem Pkw mit Verbrennermotor, die der Ein-Prozent-Regel unterliegen. Das bedeutet in Kürze:

  • Elektro-Firmenwagen bis zu 100.000 Euro (bis 19. Juli 2025 galt ein Brutto-Listenpreis von 70.000 Euro als Bemessungsgrenze): Monatlich werden 0,25 % des Bruttolistenpreises versteuert.
  • Elektro-Firmenwagen über 100.000 Euro: Monatlich werden 0,5 % des Bruttolistenpreises versteuert.
  • Plug-in-Hybride werden ebenfalls mit 0,5 % des Bruttolistenpreises monatlich versteuert, wenn sie entweder höchstens 50 g CO₂ pro Kilometer ausstoßen oder eine gesetzlich definierte elektrische Mindestreichweite erfüllen. Diese beträgt je nach Anschaffungsjahr 40 km (bis Ende 2021), 60 km (2022 bis 2024) und 80 km (seit 2025).
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Warum werden Elektroautos als Firmenwagen überhaupt besteuert?

Wenn Sie als Arbeitnehmer einen Dienstwagen bekommen oder wenn Sie sich als Selbstständige einen Firmenwagen zulegen, dann ist immer auch das Finanzamt in der Nähe. Denn die Steuerwächter gehen erstmal davon aus, dass Sie den dienstlich genutzten Pkw auch privat fahren. Das ist auch in den meisten Fällen so. Hier entsteht dann ein sogenannter geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss.

Was versteht man unter einem geldwerten Vorteil?

Der geldwerte Vorteil ist eine Form der Vergütung, die zum Lohn hinzukommt und nicht in Geld ausgezahlt wird. In diesem Fall ist es die private Nutzung eines Dienstwagens. Diesen finanziellen Vorteil durch die Privatnutzung müssen Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler versteuern. Der geldwerte Vorteil wird zunächst auf das zu versteuernde Einkommen addiert, und darauf werden monatlich Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Vom Nettogehalt wird dann der geldwerte Vorteil wieder abgezogen. Dieser Nettoverlust lässt sich über eine Gehaltsumwandlung in Kombination mit einem Firmenwagen zum Teil kompensieren.

Was ist die 0,25-Prozent-Regelung und für welche Elektro-Dienstwagen gilt sie?

Um die private Nutzung Ihres E-Autos als Dienstwagen zu ermitteln, können Sie entweder ein Fahrtenbuch führen oder auf die pauschale Versteuerung zurückgreifen. Die Pauschal-Methode ist einfacher zu handhaben und in vielen Fällen auch günstiger. Welche Vor- und Nachteile beide Varianten haben und wie Sie herausfinden, welche für Sie besser geeignet ist, erfahren Sie in unserem Ratgeber: Wie den Firmenwagen versteuern: 1 Prozent Regelung oder Fahrtenbuch führen?

Bei konventionellen Verbrennerfahrzeugen (Diesel oder Benzin) kennt man die pauschale Versteuerung als Ein-Prozent-Regelung: Ein Prozent des Bruttolistenpreises des Dienstwagens muss als geldwerter Vorteil monatlich versteuert werden. Weil der Staat den Ausbau der Elektromobilität fördern möchte, werden Sie bei der Versteuerung eines Elektro-Dienstwagens steuerlich deutlich bessergestellt und unterliegen entweder der 0,5-Prozent- oder der 0,25-Prozent-Regelung. Das bedeutet, dass lediglich 0,5 % bzw. 0,25 % des Bruttolistenpreises monatlich besteuert werden.

Die Besteuerung nach der 0,25-Prozent-Regelung hängt vom Anschaffungszeitpunkt und dem Bruttolistenpreis (BLP) des Elektro-Dienstwagens ab:

Anschaffung nach demBLP bis 40.000€BLP bis 60.000€BLP bis 70.000€BLP bis 100.000€BLP über 100.000€

01.01.2019

0,5%

0,5%

0,5%

0,5%

0,5%

01.01.2020

0,25%

0,5%

0,5%

0,5%

0,5%

01.07.2020

0,25%

0,25%

0,5%

0,5%

0,5%

01.01.2024

0,25%

0,25%

0,25%

0,5%

0,5%

19.07.2025

0,25%

0,25%

0,25%

0,25%

0,5%

Wie werden Plug-in-Hybride als Dienstwagen 2026 versteuert?

Die private Nutzung eines Plug-in-Hybrids wird mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil besteuert, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Entweder stößt der betrieblich genutzte Plug-in-Hybrid höchstens 50 Gramm CO₂ pro Kilometer aus oder er erreicht je nach Zeitpunkt der Anschaffung eine bestimmte rein elektrische Mindestreichweite auf. In folgender Tabelle erfahren Sie, welche Kriterien bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils eines hybriden Firmenwagens angewendet werden:

Anschaffung nach demKriterien

01.01.2019

max. 50 Gramm CO2 pro km oder elektrische Mindestreichweite 40 km

01.01.2022

max. 50 Gramm CO2 pro km oder elektrische Mindestreichweite 60 km

01.01.2025

max. 50 Gramm CO2 pro km oder elektrische Mindestreichweite 80 km

Für die modernsten Vertreter der Plug-in-Hybride sind diese Reichweiten kein Problem: Viele von ihnen erreichen bereits über 100 Kilometer rein elektrisch.

Der Steuervorteil gilt übrigens nur für Plug-in-Hybride. Voll- oder Mildhybride erhalten keine Vorteile, für sie gilt auch die Ein-Prozent-Regelung.

Was ist bei der Versteuerung eines Elektro-Dienstwagens sonst noch zu beachten?

Welche Elektroautos werden 2026 steuerlich gefördert?

Von den unterschiedlichen steuerlichen Vorteilen für Elektro-Dienstwagen profitieren Nutzer von betrieblich zugelassenen, rein elektrischen Autos und Plug-in-Hybriden, die bestimmte Voraussetzungen bei den Emissionen oder der elektrischen Mindestreichweite erfüllen. Dies schließt auch alle Stromer aus der SIXT Mobilitätswelt ein, egal ob sie gekauft, abonniert oder gemietet werden. Wichtig dabei ist, dass der Elektro-Dienstwagen nach dem 1. Januar 2019 angeschafft wurde. Seit diesem Tag ist die besondere steuerliche Regelung für elektrische Firmenwagen und Plug-in-Hybride in Kraft. Diese Regelung gilt übrigens nicht bei Firmenwagen ohne Privatnutzung, das heißt, bei allen Fahrzeugen, die wirklich nur dienstlich eingesetzt werden, zum Beispiel Pool Cars. Denn ohne Privatnutzung entsteht auch kein geldwerter Vorteil, der versteuert werden müsste.

Wie lange gilt die 0,5- bzw. 0,25-Prozent-Regelung für Elektroautos?

Nach aktuellem Stand gelten die steuerlichen Vorteilsregelungen für Elektro-Dienstwagen und Plug-in-Hybride bis zum 31. Dezember 2030. Dieser Stichtag bezieht sich auf die Anschaffung eines E-Firmenwagens. Die Bundesregierung plant, diese Frist bis Ende 2035 zu verlängern. So steht es im Koalitionsvertrag, ist aber noch nicht umgesetzt.

Was bedeutet Anschaffung genau?

Anschaffung meint nicht die Bestellung eines neuen Fahrzeugs oder die Unterzeichnung eines Kaufvertrages, sondern die Erstzulassung des elektrischen Dienstwagens. Wichtig ist das auch für die Bestimmung des Bruttolistenpreises. So definiert das Bundesfinanzministerium den Bruttolistenpreis als „inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung“.

Was ist der Bruttolistenpreis?

Der Bruttolistenpreis ist entscheidend für die pauschale Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Elektro-Dienstwagens. Er besteht aus drei Elementen:

  • Listenpreis des Herstellers
  • Sonderausstattung, die ab Werk eingebaut ist
  • Umsatzsteuer

= Bruttolistenpreis

Bei der Frage, wie der Elektro-Dienstwagen richtig versteuert wird, zählt allein dieser Bruttolistenpreis und nicht der tatsächliche Kaufpreis, der durch Rabatte oder Sonderkonditionen oft geringer ist. Auch nachträglich in den E-Firmenwagen eingebaute Sonderausstattung spielt für die Besteuerung keine Rolle. Bei der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils kommt es nur darauf an, mit welchen optionalen Features der Elektro-Dienstwagen ab Werk ausgestattet war.

Wichtig: Wenn nach der Bestellung der Preis Ihres Elektroautos angehoben wird, müssen Sie möglicherweise mit höheren Steuern rechnen. Denn hat Ihr bestellter Dienstwagen Elektroantrieb und wird nach einer Preiserhöhung teurer als 70.000 Euro, beträgt der geldwerte Vorteil dann 0,5 Prozent statt wie geplant 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises.

Folgende Kosten zählen übrigens nicht zum Bruttolistenpreis:

  • Überführungskosten
  • Zulassungskosten
  • Kosten für ein Autotelefon oder eine Freisprechanlage
  • Kosten für einen zusätzlichen Rädersatz (Sommerreifen oder Winterreifen inklusive Felgen)

Sind Elektro-Dienstwagen von der Kfz-Steuer befreit?

Für Elektroautos, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, gilt eine Steuerbefreiung von bis zu zehn Jahren, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035. Dieser Vorteil gilt unabhängig von der Art der Dienstwagenbesteuerung und senkt die laufenden Kosten eines Elektro-Firmenwagens zusätzlich.

Was muss ich als Selbstständiger bei der Versteuerung eines Elektro-Dienstwagens beachten?

Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, müssen für die Privatnutzung ihres Elektro-Dienstwagens nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Umsatzsteuer entrichten. Dafür stehen zwei Wege zur Verfügung:

  • Fahrtenbuch: Wird ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, richtet sich die Umsatzsteuer nach dem tatsächlichen privaten Nutzungsanteil. Dazu werden die monatlichen Fahrzeugkosten (netto) ermittelt und mit dem privaten Nutzungsprozentsatz aus dem Fahrtenbuch multipliziert. Auf diesen privaten Kostenanteil fällt Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent an.
  • 80-Prozent-Regel (Vereinfachungsregel): Wird kein Fahrtenbuch geführt, kann zur Vereinfachung eine pauschale Bemessungsgrundlage von 80 Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt werden. Dieser Betrag wird auf zwölf Monate verteilt; auf den so ermittelten monatlichen Wert wird 19 Prozent Umsatzsteuer erhoben. Die 80-Prozent-Regel ist einfach und planbar, fällt bei überwiegend betrieblich genutzten Fahrzeugen jedoch häufig deutlich teurer aus als die Fahrtenbuchmethode.

Fazit: Bei geringer privater Nutzung ist das Fahrtenbuch meist klar im Vorteil.

Wie wirkt sich der Strom von meiner privaten Wallbox steuerlich aus?

Die Abrechnung des Ladestroms für Ihren Elektro-Dienstwagens mit dem Arbeitgeber ist etwas komplizierter als eine konventionelle Tankabrechnung. Alle Details dazu und was Sie hier steuerlich beachten müssen, erfahren Sie in unserem Ratgeber Firmenwagen zuhause laden

Muss ich den Arbeitsweg auch bei einem E-Firmenwagen versteuern?

Ja, da der Arbeitsweg für das Finanzamt als private Fahrt gilt, müssen Sie den geldwerten Vorteil daraus versteuern – wie bei konventionellen Dienstwagen auch. Dafür gilt in der Regel die Formel: 0,03 % des Bruttolistenpreises pro km der einfachen Wegstrecke. Allerdings können Sie auch bei Plug-in-Hybriden und elektrischen Firmenwagen die Entfernungspauschale in Ihrer privaten Steuererklärung in Anspruch nehmen.

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